Lexikon
Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht erlaubt, ein Festzinsdarlehen zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung mit sechs Monaten Frist zu kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Geregelt ist es in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es gilt unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung. Wer also 15 oder 20 Jahre Zinsbindung wählt, kann nach zehn Jahren trotzdem aussteigen, wenn die Zinsen gesunken sind. Die lange Bindung ist damit für den Kreditnehmer eine einseitige Absicherung.
Die Frist beginnt mit dem vollständigen Empfang des Darlehens. Wird später eine neue Vereinbarung über die Zinsbindung getroffen, beginnt die Zehnjahresfrist ab diesem Zeitpunkt neu.
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Quellen und Stand
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